LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.01.2007
6 TaBV 46/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 § 87 Abs. 1 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11 c/05

Gewährung eines Ersatzruhetages zur Einhaltung der Fünf-Tage-Woche als Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 46/05

DRsp Nr. 2007/9875

Gewährung eines Ersatzruhetages zur Einhaltung der Fünf-Tage-Woche als Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit

»Sieht eine Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bei Samstagsarbeit die Gewährung eines Ersatzruhetages vor, um die Einhaltung der 5-Tage-Woche zu gewährleisten, handelt es sich ausschließlich um eine Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 § 87 Abs. 1 Ziff. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob die Arbeitgeberin Mitarbeitern, die eine besondere umsatzabhängige Vergütung gewählt haben, bei Samstagsarbeit einen Ersatzruhetag gewähren muss.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2.) führt Prüfungen und Zulassungen im Bereich des Straßenverkehrs durch. Neben Fahrerlaubnisprüfungen sind dies vor allem die regelmäßigen Fahrzeugprüfungen (TÜV-Abnahmen). Diese Abnahmen finden zum einen in den 4 Betriebsstätten der Arbeitgeberin in K..., H..., N... und E... statt; zum anderen werden sie direkt bei den Kunden, zumeist Werkstätten, durchgeführt. Dieser Bereich wird als Überwachungsorganisation bezeichnet. Die Mitarbeiter sind regelmäßig entweder den Stationen oder der Überwachungsorganisation zugeordnet.