LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2016
L 9 AL 255/15
Normen:
SGB III § 88; SGB III § 90; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BVerfGG § 34;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 817/13

Gewährung eines EingliederungszuschussesWeiterführung einer offensichtlich unbegründeten BerufungKostentragungspflichtMissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen L 9 AL 255/15

DRsp Nr. 2016/19331

Gewährung eines Eingliederungszuschusses Weiterführung einer offensichtlich unbegründeten Berufung Kostentragungspflicht Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung

1. Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt wurde und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. 2. Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 BVerfGG auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 25.11.2015 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 88; SGB III § 90; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BVerfGG § 34;

Tatbestand