LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2015
L 2 AS 1821/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 234
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3479/15

Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von MietschuldenEinstweiliger RechtsschutzÜbernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher ZahlungsrückständeAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1821/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20283

Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von MietschuldenEinstweiliger Rechtsschutz Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. 2. Der Senat hält daran fest, dass eine derartige Gefahr in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist und nicht bereits generell eine Kündigung ausreichend ist, um die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.