1. Den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 4.000,00 Euro für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zu bewilligen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens um die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (KFZ).
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