Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 23.5.2019 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin am 4.7.2019 Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 30.7.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch denjenigen der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach Maßgabe von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der jeweils nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
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