BSG - Beschluss vom 06.05.2024
B 2 U 2/24 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 20/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 117/20

Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 06.05.2024 - Aktenzeichen B 2 U 2/24 BH

DRsp Nr. 2024/7156

Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

1. Soweit der Kläger sich gegen die Richtigkeit der Entscheidung in seinem Einzelfall wenden möchte, kann allein hierauf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich im Hinblick auf die Beweismaßstäbe im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und der Bestimmung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundlage der Gewährung einer Verletztenrente klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung hier stellen könnten. 2. Wenn der Beschwerdeführer mit der Gesamtwürdigung des Landessozialgerichts nicht einverstanden ist, wendet er sich neben der nicht rügefähigen Beweiswürdigung gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Landessozialgerichts. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung stellt inds ebenfalls keinen Zulassungsgrund dar.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.