Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller teilte der Beteiligten mit, ihm sei bekannt geworden, dass verschiedenen Arbeitnehmern der Bundesagentur für Arbeit, denen seit dem 1. Januar 2011 gemäß § 44g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Düsseldorf zugewiesen seien, jeweils eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe für die Übertragung der Aufgabe "IT-Fachbetreuer" zugeordnet worden sei. Er forderte die Beteiligte zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens auf. Dies lehnte diese unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht fehlende Zuständigkeit des Antragstellers ab.
Das vom Antragsteller eingeleitete Beschlussverfahren blieb für diesen in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen zuletzt gestellten Antrag,
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