BSG - Beschluss vom 28.01.2020
B 5 R 21/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 259/19
SG Magdeburg, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 799/18

Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen RehabilitationGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen B 5 R 21/19 BH

DRsp Nr. 2020/3555

Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. November 2019 - L 3 R 259/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 13.11.2019 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Migräne- und Kopfschmerz-Klinik K. verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Magdeburg vom 29.7.2019 zurückgewiesen. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe das ihr zustehende Auswahlermessen bei der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die vom Kläger favorisierte Klinik werde weder von der Beklagten betrieben noch handele es sich um eine Vertragseinrichtung.