BSG - Beschluss vom 21.01.2020
B 5 R 201/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 690/17
SG München, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 1667/15

Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtDarlegung eines prozessordnungsgemäßen BeweisantragsBeweisantrag im Rentenverfahren

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 5 R 201/19 B

DRsp Nr. 2020/2693

Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags Beweisantrag im Rentenverfahren

Tenor

Die Beschwerde d er Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403; ZPO § 373;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 22.1.2014. Die Beklagte lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom 22.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2015 ab. Mit Urteil vom 9.5.2019 hat das Bayerische LSG die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG München vom 7.9.2017 zurückgewiesen. Der Klägerin seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr möglich. Es gebe kein Gutachten, das ihren Anspruch stütze.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt, zu deren Begründung sie Verfahrensmängel geltend macht 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II