Die Beschwerde d er Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 22.1.2014. Die Beklagte lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom 22.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2015 ab. Mit Urteil vom 9.5.2019 hat das Bayerische LSG die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG München vom 7.9.2017 zurückgewiesen. Der Klägerin seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr möglich. Es gebe kein Gutachten, das ihren Anspruch stütze.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim
II
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