BSG - Beschluss vom 17.01.2019
B 5 R 261/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 175/17
SG Chemnitz, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1271/14

Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen B 5 R 261/18 B

DRsp Nr. 2019/3796

Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist u.a. dann verletzt, wenn das Gericht sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können; insbesondere Überraschungsentscheidungen sind unzulässig.2. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat; das Gericht muss vielmehr einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht haben und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben haben, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe: