BSG - Beschluss vom 18.04.2019
B 5 R 342/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 202;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 737/17
SG München, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1755/16

Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnspruch auf Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen B 5 R 342/18 B

DRsp Nr. 2019/10121

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anspruch auf Terminverlegung

Gerichte sind grundsätzlich zur Terminverlegung verpflichtet, wenn ein erheblicher Grund für eine solche Verlegung im Sinne des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG vorliegt und die Terminverlegung ordnungsgemäß beantragt wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin A. H., M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 202;

Gründe:

Mit Urteil vom 6.11.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Leistung einer Erwerbsminderungsrente verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 13.10.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).