Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin A. H., M. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 6.11.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Leistung einer Erwerbsminderungsrente verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 13.10.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|