Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Die 1959 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung, zuletzt nur noch für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum Beginn ihrer Altersrente für besonders langjährig Versicherte am 1.7.2022.
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