LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2007
L 11 R 684/06
Normen:
ArbZG § 4 § 7 ; SGB VI § 43 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1032/04

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, Restleistungsvermögen bei betriebsunüblichen Pausen zur Nahrungsaufnahme

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen L 11 R 684/06

DRsp Nr. 2007/19954

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, Restleistungsvermögen bei betriebsunüblichen Pausen zur Nahrungsaufnahme

Bei Erforderlichkeit einer Diät sowie häufiger kleinerer Nahrungsaufnahmen mit einem Zeitaufwand von maximal zehn Minuten sechs mal am Tag kann die zusätzliche Nahrungsaufnahme bei einer zugrunde gelegten Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden in den arbeitsrechtlich zustehenden Pausen von einer halben Stunde bewerkstelligt werden, ohne dass es dafür betriebsunüblicher Pausen bedarf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArbZG § 4 § 7 ; SGB VI § 43 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1032/04