LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.02.2014
L 1 R 302/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 160/10

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB XI aufgrund anhaltender somatoformer Schmerzstörung nach HWS-Bandscheiben-OPPrüfung des Grades der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 1 R 302/11

DRsp Nr. 2014/14132

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB XI aufgrund anhaltender somatoformer Schmerzstörung nach HWS-Bandscheiben-OP Prüfung des Grades der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten

Ergeben sich aus den Erkrankungen des Versicherten nur leichte bis mittelgradige Funktionseinschränkungen und resultieren aus den festgestellten Schmerzen keine Leistungseinschränkungen, sodass der Versicherte jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten vermag, kann eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht gewährt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 09. August 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Der am ... 1961 geborene Kläger absolvierte von 1977 bis 1979 eine Facharbeiterausbildung für Plasteverarbeitung. In diesem Beruf arbeitete er bis 1981 und anschließend bis zum Jahr 2009 als Kraftfahrer.