BSG - Beschluss vom 29.06.2022
B 5 R 24/22 BH
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 523/21
SG Bayreuth, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 99/21

Gewährung einer RegelaltersrenteErstattung von RentenversicherungsbeiträgenErfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf JahrenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen B 5 R 24/22 BH

DRsp Nr. 2022/12767

Gewährung einer Regelaltersrente Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag, der Klägerin für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2021 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit die Gewährung einer Regelaltersrente.

Die am 1.7.1946 geborene Klägerin war vom 12.9.1966 bis zum 19.5.1978 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem hat sie ihren Wohnsitz wieder in der Türkei. Die Versicherungsbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wurden ihr erstattet (Bescheid vom 1.9.1978).