Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Soialgerichts Berlin vom 08. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die 1932 in B (Rumänien) geborene und dort lebende Klägerin gehört nach ihren Angaben zur Bevölkerungsgruppe der Roma. Sie hat keine Beiträge an den rumänischen Rentenversicherungsträger entrichtet. Seit dem 01. Oktober 2012 bezieht die Klägerin in Rumänien eine Hinterbliebenenrente. Zudem hat sie einen Anspruch nach dem rumänischen Gesetz 189/2000.
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