Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt im Wege eines Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Regelaltersrente unter Anerkennung fiktiver Beitragszeiten nach dem ZRBG.
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