BSG - Beschluss vom 25.08.2022
B 5 R 11/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 31/19
SG Lübeck, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 244/16

Gewährung einer Regelaltersrente unter Anerkennung fiktiver Beitragszeiten nach dem ZRBGVerfahrenrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 11/22 B

DRsp Nr. 2022/14378

Gewährung einer Regelaltersrente unter Anerkennung fiktiver Beitragszeiten nach dem ZRBG Verfahrenrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im Wege eines Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Regelaltersrente unter Anerkennung fiktiver Beitragszeiten nach dem ZRBG.