Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer operativen Straffung der Haut an den Oberschenkeln als Sachleistung.
Bei der bei der Beklagten versicherten Klägerin wurden in den Jahren 2009 bis 2010 an den Oberschenkeln fünf Liposuktionen durchgeführt. Bei diesen von der Beklagten als Sachleistung erbrachten stationären Behandlungen kam es zu einer Absaugung von Fettgewebe in erheblichem Umfang.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|