LSG Hamburg - Urteil vom 17.07.2014
L 1 KR 160/13
Normen:
SGB V § 27;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 1353/11

Gewährung einer operativen Straffung der Haut an den Oberschenkeln als SachleistungKosmetische Korrektur des KörperbildesSchwere Entstellung

LSG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 160/13

DRsp Nr. 2016/8633

Gewährung einer operativen Straffung der Haut an den Oberschenkeln als Sachleistung Kosmetische Korrektur des Körperbildes Schwere Entstellung

1. Für die Annahme einer Regelabweichung im Sinne einer Entstellung ist nicht die subjektive Betrachtungsweise des betroffenen Versicherten, sondern allein ein objektiver Maßstab entscheidend. 2. Danach liegt eine schwere Entstellung erst dann vor, wenn sie bei Menschen, die nur selten Umgang mit Behinderten haben, üblicherweise Missempfinden, wie Erschrecken oder Abscheu oder eine anhaltende Abneigung auszulösen vermögen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer operativen Straffung der Haut an den Oberschenkeln als Sachleistung.

Bei der bei der Beklagten versicherten Klägerin wurden in den Jahren 2009 bis 2010 an den Oberschenkeln fünf Liposuktionen durchgeführt. Bei diesen von der Beklagten als Sachleistung erbrachten stationären Behandlungen kam es zu einer Absaugung von Fettgewebe in erheblichem Umfang.