LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.02.2016
L 3 R 740/13
Normen:
SGB VI § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 39/11

Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Deutschen Medizinischen Zentrum am Toten MeerErmessensentscheidungErmessensreduzierung auf Null

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.02.2016 - Aktenzeichen L 3 R 740/13

DRsp Nr. 2016/11996

Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Deutschen Medizinischen Zentrum am Toten Meer Ermessensentscheidung Ermessensreduzierung auf Null

1. Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitationsleistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Maßstab einer gerichtlichen Entscheidung (Überprüfung) ist dabei, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. 3. Eine Verpflichtung zum Erlass einer bestimmten (Ermessens-)Entscheidung kann nur ausgesprochen werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt; Voraussetzung hierfür ist eine derartige Einschränkung des Ermessensspielraumes des Leistungsträgers, dass dieser rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung treffen darf.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.07.2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 13 Abs. 1;

Tatbestand