AVG § 13 Abs. 1 S. 1; SGB IV §§ 14 ff.; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; KfzHV § 6 Abs. 3 S. 2; EStG § 33b;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 31.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 An 405/89
Gewährung einer KraftfahrzeughilfeGerichtlicher Prüfungsumfang bei ErmessensentscheidungenErmittlung des anrechenbaren EinkommensBerücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen
LSG Hessen, Urteil vom 23.07.1993 - Aktenzeichen L 13 An 746/91
DRsp Nr. 2015/16823
Gewährung einer KraftfahrzeughilfeGerichtlicher Prüfungsumfang bei ErmessensentscheidungenErmittlung des anrechenbaren EinkommensBerücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen
1. Bei den Leistungen im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe handelt es sich um Ermessensleistungen des Versicherungsträgers, so dass die gerichtliche Nachprüfung angefochtener Bescheide sich nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf zu beschränken hat, ob die Grenzen des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.2. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KfzHV nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen, für die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung mithin nach §§ 14 ff. SGB IV.3. Auszugehen ist vom sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Arbeitsentgelts.4. Auch aus dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung lässt sich im Übrigen nicht herleiten, dass ein durch eine bestimmte Vorschrift (§ 33bEStG) Begünstigter stets auch durch alle sonstigen, in seinem Fall anwendbaren Leistungsgesetze im Ergebnis begünstigt werden müsse.
Tenor
I. II. III.
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