Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Urteil vom 3.12.2018 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe als zinsloses Darlehen verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim
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