BSG - Beschluss vom 04.04.2019
B 5 R 32/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; KfzHV § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 212/17
SG Kassel, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 366/15

Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe als zinsloses DarlehenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGeklärter Rechtsbegriff der besonderen Härten

BSG, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen B 5 R 32/19 B

DRsp Nr. 2019/6561

Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe als zinsloses Darlehen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Geklärter Rechtsbegriff der besonderen Härten

1. Von einer grundsätzlichen Bedeutung eine Rechtssache kann nur ausgegangen werden, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härten" i.S. des § 9 Abs. 1 S. 1 KfzHV ist durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; KfzHV § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Urteil vom 3.12.2018 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe als zinsloses Darlehen verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).