BSG - Beschluss vom 09.04.2024
B 2 U 137/23 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 U 36/19
LSG Schleswig-Holstein, vom 21.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 11/22

Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen Verschlimmerung von Unfallfolgen; Rüge der Verletzung des Verfahrensmangels der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen B 2 U 137/23 B

DRsp Nr. 2024/8076

Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen Verschlimmerung von Unfallfolgen; Rüge der Verletzung des Verfahrensmangels der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht muss sich auf einen Beweisantrag beziehen, dem das Gericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Die Bitte einer Partei, den auf ihren Antrag bestellten Sachverständigen ergänzend anzuhören, stellt keinen Beweisantrag dar, sondern eine reine unbeachtliche Beweisanregung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen Verschlimmerung von Unfallfolgen.

Die nach erfolglos durchgeführtem Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das SG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 5.1.2022). Das LSG hat die Berufung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag der Klägerin und ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen zurückgewiesen (Urteil vom 21.8.2023).