Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1954 mit Erblindung des linken Auges.
Die Beklagte lehnte die Erhöhung der Verletztenrente ab, weil sich die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht wesentlich verschlechtert hätten. Insbesondere seien beklagte Beschwerden am rechten Auge nicht auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1954 zurückzuführen.
Das
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|