BSG - Beschluss vom 12.07.2022
B 2 U 11/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 183/19
SG Trier, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 87/17

Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls mit Erblindung eines AugesGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.07.2022 - Aktenzeichen B 2 U 11/22 B

DRsp Nr. 2022/12759

Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls mit Erblindung eines Auges Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1954 mit Erblindung des linken Auges.

Die Beklagte lehnte die Erhöhung der Verletztenrente ab, weil sich die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht wesentlich verschlechtert hätten. Insbesondere seien beklagte Beschwerden am rechten Auge nicht auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1954 zurückzuführen.

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 25.10.2019). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.12.2021).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II