BSG - Beschluss vom 19.04.2024
B 5 R 114/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1448/21
LSG Bayern, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 323/22

Gewährung einer höheren Rentenzahlung unter Berücksichtigung von weiteren Anrechnungszeiten; Berücksichtigung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

BSG, Beschluss vom 19.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 114/23 B

DRsp Nr. 2024/7215

Gewährung einer höheren Rentenzahlung unter Berücksichtigung von weiteren Anrechnungszeiten; Berücksichtigung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

1. Bei der Vorlage von Nachweisen für versicherungsrechtliche Anrechnungszeiten handelt es sich jedoch nicht um Beweisanträge zu noch aufklärungsbedürftigen Punkten, sondern um die Präsentation von Beweismitteln. Deren Würdigung obliegt dem Tatsachengericht und kann mit de Nichtzulassungsbeschwerde nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht angegriffen werden. 2. Zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung einer weiteren Anrechungszeit für die Rentenzahlung aufgrund des Lehrgangs zum Rentenmanager, den das Landessozialgericht ergänzend abgelehnt hat, genügt es nicht, wenn der Kläger als "Beweisanträge" wiederum zahlreiche Schriftstücke benennt, deren Erklärungsinhalte vom Landessozialgericht angeblich zu Unrecht ignoriert worden seien.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2;

Gründe

I