BSG - Beschluss vom 19.01.2021
B 5 R 266/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3277/19
SG Stuttgart, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 568/19

Gewährung einer höheren RegelaltersrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen B 5 R 266/20 B

DRsp Nr. 2021/5246

Gewährung einer höheren Regelaltersrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung einer "Ersatzzeit" nach seinem Schlaganfall im Juni 2001. Das LSG Baden-Württemberg hat einen solchen Anspruch verneint und die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 9.9.2019 mit Urteil vom 25.9.2020 zurückgewiesen (dem Kläger zugestellt am 7.10.2020).