BSG - Beschluss vom 15.04.2024
B 5 R 146/23 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 610/18
LSG Bayern, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 554/20
BSG, vom 11.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 53/22

Gewährung einer höheren Altersrente im Zugunstenverfahren wegen zurückgelegter Versicherungszeiten in Deutschland und Frankreich; Darlegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 146/23 B

DRsp Nr. 2024/7087

Gewährung einer höheren Altersrente im Zugunstenverfahren wegen zurückgelegter Versicherungszeiten in Deutschland und Frankreich; Darlegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdebegründung

1. Klärungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Revisionsgericht nach und aufgrund der Zulassung der Revision in der Lage ist, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich entscheiden zu können. Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit ist daher nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste. 2. Wer die Gewährung einer höheren Altersrente im Zugunstenverfahren wegen zurückgelegter Versicherungszeiten in Deutschland und Frankreich begehrt, muss in der Beschwerdebegründung vortragen, unter welchem Gesichtspunkt die Klärung der aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Art. 50 VO 1408/71 bzw. Art. 58 VO 883/2004 für den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und den deutschen Rentenversicherungsträgern von Bedeutung sein könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2022 wird verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I