BSG - Beschluss vom 02.07.2015
B 5 R 128/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2959/12
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 5615/10

Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte MenschenAblehnungsgesuchGeschlossene Sachdarstellung

BSG, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen B 5 R 128/15 B

DRsp Nr. 2015/13548

Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen Ablehnungsgesuch Geschlossene Sachdarstellung

1. Die Frage, ob die Entscheidung eines Gerichts über ein Ablehnungsgesuch auf Willkür beruht, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann lediglich mit Aussicht auf Erfolg darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gänzlich fehlt, die Behandlung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen bzw. manipulativen Erwägungen beruht oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt worden sind. 3. Das Revisionsgericht muss grundsätzlich allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zuträfe; deshalb genügt es grundsätzlich nicht, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht werden könnte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe: