LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2024
L 16 R 245/22
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 157/17

Gewährung einer (großen) Witwenrente (WR) aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes; Anspruchsbegründende Mindestdauer einer Ehe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen L 16 R 245/22

DRsp Nr. 2024/8210

Gewährung einer (großen) Witwenrente (WR) aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes; Anspruchsbegründende Mindestdauer einer Ehe

Ein Anspruch auf große Witwenrente besteht nicht, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat und davon auszugehen ist, dass das Motiv, die Liebesbeziehung nach außen hin zu dokumentieren, im Verhältnis zur Versorgungsabsicht jedenfalls nicht zumindest gleichwertig war.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Mai 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand

Die 1970 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer (großen) Witwenrente (WR) aus der Versicherung des F G(im Folgenden: Versicherter).

Der 1963 geborene Versicherte hatte eine Ausbildung als Kraftfahrzeugschlosser absolviert (ohne Abschluss). Bis 1990 war er als Lkw-Fahrer tätig. Ab 2005 war er bei der Firma Bedo-Innenausbausysteme, zuletzt als Lagerarbeiter, tätig. 2004 erwarb der Versicherte zusammen mit dem Vater der Klägerin ein Grundstück, das sodann mit einem Wohngebäude bebaut wurde. Die Klägerin hat drei Kinder, darunter mit dem Versicherten die am 13. Juni 2005 geborene Tochter Amelie.