BSG - Beschluss vom 31.05.2024
B 5 R 174/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2419/20
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3282/22

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 31.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 174/23 B

DRsp Nr. 2024/8481

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Das Fehlen einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ist dann unschädlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht. Eine Äußerung des abgelehnten Richters ist nämlich grundsätzlich nur zu Tatsachenfragen erforderlich. 2. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss benennen, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden soll. Im Rentenstreitverfahren muss er sich möglichst präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen. Es darf dabei nicht nur auf eine Diagnosestellung ankommen, vielmehr muss der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden. Demgegenüber ist das bloße Verlangen, einen Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung zu hören, zur Begründung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags nicht ausreichend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette: