LSG Bayern - Urteil vom 04.07.2018
L 19 R 815/15
Normen:
SGB VI § 43 ;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 273/14

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

LSG Bayern, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen L 19 R 815/15

DRsp Nr. 2018/10823

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.09.2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2014 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 ;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 11.04.2012 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente hat.

Der 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und am 09.03.1996 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und war in verschiedenen Helfertätigkeiten bis 10.09.2009 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Am 11.04.2012 beantragte der Kläger zunächst formlos bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Im Formblattantrag vom 15.05.2012 gab er an, seit 11.09.2009 keine Beiträge mehr entrichtet zu haben, weil er "vom Arbeitsamt wegen zu großem Stress abgemeldet worden" sei. Er halte sich wegen "psychischer Überbelastung" seit August 2009 für erwerbsgemindert. Er könne "nichts an Stress vertragen".