OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2013
12 A 56/13
Normen:
SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VIII 2Nr. 1, 2; GG Art. 12 Abs. 1; KiBiz § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 959/11

Gewährung einer Erlaubnis zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern als Kindertagespflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen 12 A 56/13

DRsp Nr. 2013/6466

Gewährung einer Erlaubnis zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern als Kindertagespflege

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VIII 2Nr. 1, 2; GG Art. 12 Abs. 1; KiBiz § 4 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.