I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.
Der am 1960 geborene Kläger war von 1996 bis zum 31. März 2009 bei der Firma Q D und vom 1. April 2009 bis zum 15. August 2009 als Transferkurzarbeiter bei der Transfergesellschaft PTG A beschäftigt.
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