Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der zuvorderst geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegt nicht vor.
Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie, weil es an einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII fehle, nicht in Frage.
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