OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2013
12 A 1677/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 4478/11

Gewährung einer Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 12 A 1677/12

DRsp Nr. 2013/18432

Gewährung einer Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Der zuvorderst geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegt nicht vor.

Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie, weil es an einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII fehle, nicht in Frage.