BSG - Beschluss vom 29.05.2019
B 9 V 15/19 B
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 17/17
SG Braunschweig, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 47/15

Gewährung einer Beschädigtenrente wegen Vernachlässigung durch ElternBegriff des tätlichen AngriffsKeine vorsätzliche Verletzung elterlicher Pflichten

BSG, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen B 9 V 15/19 B

DRsp Nr. 2019/11000

Gewährung einer Beschädigtenrente wegen Vernachlässigung durch Eltern Begriff des tätlichen Angriffs Keine vorsätzliche Verletzung elterlicher Pflichten

1. Nicht jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, ist eine Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG.2. Von einem vorsätzlichen Angriff kann nicht ausgegangen werden, wenn die Eltern ihre Pflichten zu ausreichender Ernährung, Pflege und Zuwendung nicht vorsätzlich verletzt haben.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt U. aus S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I