Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.09.2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Landshut zurückverwiesen.
II.Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente für den Kläger streitig.
Der 1951 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er war in der Zeit vom 07.01.1980 bis 08.11.1980 in Deutschland beschäftigt und bezog vom 08.12.1980 bis 25.03.1981 Arbeitslosengeld. Aufgrund der Beschäftigung wurden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Er bezieht seit 01.07.2007 eine österreichische Invaliditätspension.
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