LSG Bayern - Urteil vom 21.06.2018
L 19 R 786/17
Normen:
SGB VI § 236 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 649/15

Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig VersichertePrüfung einer Norm auf ihre VerfassungsmäßigkeitVerfassungsmäßige Grenzen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit

LSG Bayern, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 19 R 786/17

DRsp Nr. 2018/15025

Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte Prüfung einer Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit Verfassungsmäßige Grenzen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit

Bei der Prüfung einer Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat oder nicht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der 1953 geborene Kläger beantragte am 27.01.2015 bei der Beklagten eine Altersrente für langjährig Versicherte sowie eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 des () bzw. § beim Kläger erfüllt seien. Eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte käme erst ab Juni 2016 in Betracht (§ bzw. § ). Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.02.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2015.