OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2014
12 E 22/14
Normen:
SGB X § 25; IFG § 4 Abs. 1; IFG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 L 2400/13

Gewährung der Akteneinsicht eines Betreuten in die Schreiben der Ärzte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 12 E 22/14

DRsp Nr. 2014/12383

Gewährung der Akteneinsicht eines Betreuten in die Schreiben der Ärzte

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 25; IFG § 4 Abs. 1; IFG § 7 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.

Was Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens ist, unterliegt der Bestimmung des Klägers bzw. Antragstellers und darf nach Maßgabe von § 88 VwGO nicht seitens des Gerichtes durch die "Auslegung" der Anträge allein verbindlich und unveränderbar festgelegt werden. Vorliegend haben Antragstellerin und Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen übereinstimmend erklärt, dass keine Akteneinsicht in die - das konkrete laufende Verwaltungsverfahren betreffenden - Akten begehrt wird, für die sich in § 25 SGB X eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung findet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005

- 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028, [...].