OVG Saarland - Beschluss vom 30.04.2013
3 A 194/12
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 231/11

Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung als Voraussetzung der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII; Vorliegen einer persönlichen und fachlichen Eignung des Personals

OVG Saarland, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 3 A 194/12

DRsp Nr. 2013/8202

Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung als Voraussetzung der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII; Vorliegen einer persönlichen und fachlichen Eignung des Personals

1. Nach § 45 Abs. 2 SGB VIII setzt die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Kann dies festgestellt werden, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, ansonsten ist diese zu versagen.2. Die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ist ein besonders bedeutsames Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls. Die Eignung des Personals umfasst sowohl die persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) als auch die fachliche Eignung. Besondere Anforderungen sind an die Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtungen zu stellen.3. Unzuverlässig ist eine Leitungsperson insbesondere, wenn sie aufgrund bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung in Ansehung und Anerkenntnis der Befugnis der Aufsichtsbehörde einschließlich des Betretungs und Überprüfungsrechts ordnungsgemäß führen wird.