I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Personalkosten der Betriebskrankenkasse eines Krankenhauses pflegesatzfähig sind.
Der Beigeladene zu 1 betreibt in E. das Psychiatrische Krankenhaus E.. Er hat eine Betriebskrankenkasse errichtet, die für dieses Krankenhaus und eine Reihe anderer Betriebe des Beigeladenen zu 1 zuständig ist. Die Personalkosten der Betriebskrankenkasse werden im Verhältnis der Anzahl der versicherten Personen auf die verschiedenen beteiligten Betriebe umgelegt. Diese Kosten werden nicht in den Beiträgen der bei der Betriebskrankenkasse versicherten Personen berücksichtigt. Das Psychiatrische Krankenhaus E. wird nach den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (
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