I. Die Beteiligten streiten über den Gesamtbetrag der Erlöse, der der Klägerin als Trägerin einer dermatologischen Klinik in Bad R. (Landkreis O.) für das Jahr 2002 gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zusteht. Dabei geht es um den Mehrerlösausgleich wegen einer Überbelegung im Jahr 2001.
Das Krankenhaus der Klägerin verfügt insgesamt über 60 Betten. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 20. November 2000 wurde es mit Wirkung zum 1. Januar 2001 mit zehn akutstationären dermatologischen Betten in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen. Im Übrigen hatte die Klägerin mit den gesetzlichen Krankenkassen einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V über die Nutzung als Reha-Klinik geschlossen.
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