LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.01.2016
L 13 SB 19/15
Normen:
SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 93/08

Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Merkzeichens GOrtsübliche WegstreckeDoppelte Kausalität

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 19/15

DRsp Nr. 2016/7602

Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Merkzeichens G Ortsübliche Wegstrecke Doppelte Kausalität

1. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beeinträchtigung einer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. 2. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. 3.Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. 4. Das Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss (sog. "doppelte Kausalität").

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht bereits erledigt war.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 146 Abs. S. 1;