LSG Hamburg - Urteil vom 24.06.2014
L 3 SB 29/13 ZVW
Normen:
SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 56 SB 281/09

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Merkzeichen B und aG

LSG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen L 3 SB 29/13 ZVW

DRsp Nr. 2016/8630

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Merkzeichen B und aG

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Streit.

Bei dem am xxxxx 1967 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 8. Juni 1995 ein Grad der Behinderung von 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) wegen des Teilverlustes des rechten Beines im Oberschenkel und eines Lendenwirbelsäulen-Syndroms festgestellt worden.

Am 23. Oktober 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG". Nach Auswertung der von den behandelnden Ärzten beigezogenen Unterlagen lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 ab, stellte jedoch zusätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" fest und eine Bescheinigung zur Vorlage beim Landesbetrieb Verkehr als Nachweis zum Antrag auf Erstellung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen aus.