Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache noch die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) für den Zeitraum vom 6.6.2013 bis 11.12.2019. Diesen Anspruch hat das LSG verneint. Es hat weitere Ermittlungen von Amts wegen in Übereinstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht für erforderlich gehalten, weil die vorliegenden ärztlichen Unterlagen zusammen mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelten (Urteil vom 17.11.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und rügt Verfahrensmängel.
II
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