LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2016
L 8 R 506/14 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173 S. 1; SGG § 64; SGG § 63; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 24; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 679/14

Gestellung von Hostessen für Messen sowie Werbe- und MotorsportveranstaltungenSozialversicherungspflicht von HostessenAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid über Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst SäumniszuschlägenAbgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und BeschäftigungVereinbarung einer Vertragsstrafe für die Hostess im Falle der Nicht- oder SchlechterfüllungStellen von Rechnungen kein für Selbständigkeit sprechendes Indiz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen L 8 R 506/14 B ER

DRsp Nr. 2016/7516

Gestellung von Hostessen für Messen sowie Werbe- und Motorsportveranstaltungen Sozialversicherungspflicht von Hostessen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid über Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung Vereinbarung einer Vertragsstrafe für die Hostess im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung Stellen von Rechnungen kein für Selbständigkeit sprechendes Indiz

1. Das Recht der Hostessen, Aufträge abzulehnen, ist nur Ausdruck der jedem Arbeitnehmer zustehenden Vertragseingehungsfreiheit und demzufolge kein für Selbständigkeit sprechender Gesichtspunkt.