SG Köln, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 679/14
Gestellung von Hostessen für Messen sowie Werbe- und MotorsportveranstaltungenSozialversicherungspflicht von HostessenAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid über Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst SäumniszuschlägenAbgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und BeschäftigungVereinbarung einer Vertragsstrafe für die Hostess im Falle der Nicht- oder SchlechterfüllungStellen von Rechnungen kein für Selbständigkeit sprechendes Indiz
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen L 8 R 506/14 B ER
DRsp Nr. 2016/7516
Gestellung von Hostessen für Messen sowie Werbe- und MotorsportveranstaltungenSozialversicherungspflicht von HostessenAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid über Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst SäumniszuschlägenAbgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und BeschäftigungVereinbarung einer Vertragsstrafe für die Hostess im Falle der Nicht- oder SchlechterfüllungStellen von Rechnungen kein für Selbständigkeit sprechendes Indiz
1. Das Recht der Hostessen, Aufträge abzulehnen, ist nur Ausdruck der jedem Arbeitnehmer zustehenden Vertragseingehungsfreiheit und demzufolge kein für Selbständigkeit sprechender Gesichtspunkt.
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