BSG - Beschluss vom 05.02.2019
B 8 SO 20/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 9/18
SG Hamburg, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 521/14

Gesonderte Übernahme einer Stromnachzahlung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XIIGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenExistenzieller Bedarf für HaushaltsstromKeine existenzgefährdende Unterdeckung in Folge unvermittelt auftretender extremer Preissteigerungen

BSG, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 20/18 BH

DRsp Nr. 2019/4053

Gesonderte Übernahme einer Stromnachzahlung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Existenzieller Bedarf für Haushaltsstrom Keine existenzgefährdende Unterdeckung in Folge unvermittelt auftretender extremer Preissteigerungen

Bei der Ermittlung des Existenzminimums stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf den existenziellen Bedarf für Haushaltsstrom, weil dessen Festlegung im Ausgangspunkt den grundgesetzlichen Anforderungen genügt, und eine existenzgefährdende Unterdeckung in Folge unvermittelt auftretender, extremer Preissteigerungen durch eine Beobachtungspflicht des Gesetzgebers vermieden wird.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I