OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.03.2014
3 A 528/12
Normen:
BVG § 31 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 2; BVG § 31 Abs. 3; BVG § 31 Abs. 4; BeamtVG § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 1576/10

Gesonderte Berücksichtigung des Verlust des Berufs bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eines ehemaligen Polizeibeamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 3 A 528/12

DRsp Nr. 2014/6520

Gesonderte Berücksichtigung des Verlust des Berufs bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eines ehemaligen Polizeibeamten

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 31 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 2; BVG § 31 Abs. 3; BVG § 31 Abs. 4; BeamtVG § 35 Abs. 1;

Tatbestand

Der am xx. Februar 1963 geborene Kläger stand als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes und war beim Polizeipräsidium P. tätig.

Am 9. Februar 2006 war er an einem Einsatz beteiligt, bei dem eine gerichtlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung durchgesetzt werden sollte. Der Wohnungsinhaber leistete Widerstand und übergoss den Kläger mit einer brennenden Flüssigkeit. Der Kläger gab dabei einen Schuss aus seiner Dienstwaffe ab, durch den niemand verletzt wurde.

Am 1. Dezember 2006 nahm er an einem Einsatz gegen einen mutmaßlich geistig verwirrten Mann teil, in dessen Verlauf dieser sich durch einen Kopfschuss selbst tötete.