Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am xx. Februar 1963 geborene Kläger stand als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes und war beim Polizeipräsidium P. tätig.
Am 9. Februar 2006 war er an einem Einsatz beteiligt, bei dem eine gerichtlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung durchgesetzt werden sollte. Der Wohnungsinhaber leistete Widerstand und übergoss den Kläger mit einer brennenden Flüssigkeit. Der Kläger gab dabei einen Schuss aus seiner Dienstwaffe ab, durch den niemand verletzt wurde.
Am 1. Dezember 2006 nahm er an einem Einsatz gegen einen mutmaßlich geistig verwirrten Mann teil, in dessen Verlauf dieser sich durch einen Kopfschuss selbst tötete.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|