Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. Februar 2024 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. Februar 2024 -
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Aussetzung und die Verlängerung der Berufungseinlegungsfrist.
In dem zu Grunde liegenden Klageverfahren hat der Kläger und Beschwerdeführer gegen die beklagte Arbeitgeberin Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht.
Am 19. September 2023 erging klageabweisendes Urteil. Dessen Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 14. Dezember 2023.
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