BAG - Urteil vom 15.11.2005
9 AZR 626/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 620 ; BUrlG § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 451
DB 2006, 1165
NZA 2007, 1320
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 310/04
ArbG Kaiserslautern, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 12/03

Gesetzlicher Urlaubsanspruch arbeitnehmerähnlicher Personen - Befristung und Bedingung freier Dienstverträge

BAG, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 626/04

DRsp Nr. 2006/7840

Gesetzlicher Urlaubsanspruch arbeitnehmerähnlicher Personen - Befristung und Bedingung freier Dienstverträge

Orientierungssätze:1. Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen. Sie werden in § 2 Satz 2 BUrlG den Arbeitnehmern gleichgestellt. Soweit im Bundesurlaubsgesetz der Begriff "Arbeitsverhältnis" verwendet wird, ist darunter auch das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person zu verstehen.2. Erwerb und Inhalt des gesetzlichen Urlaubsanspruchs arbeitnehmerähnlicher Personen richten sich grundsätzlich nach den für Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen (§§ 4, 5 BUrlG). Ein (Teil-)Urlaubsanspruch wird erworben, wenn das Beschäftigungsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person mindestens einen Monat besteht. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht nach einem Bestand des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses von sechs Monaten. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Urlaub abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung unterbricht nicht jede Erledigung eines Auftrags das Dienstverhältnis.