BSG - Beschluss vom 19.03.2015
B 12 R 33/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 163;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1488/13
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 42 R 5469/12

Gesetzliche VersicherungspflichtNotwendiger Vortrag zur Klärungsfähigkeit einer RechtsfrageAlternativbegründungTatsachengrundlage der Vorinstanz

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 12 R 33/14 B

DRsp Nr. 2015/8167

Gesetzliche Versicherungspflicht Notwendiger Vortrag zur Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Alternativbegründung Tatsachengrundlage der Vorinstanz

1. Zur Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist darzustellen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann. 3. Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 163;

Gründe: