BSG - Beschluss vom 16.03.2015
B 12 R 7/14 B
Normen:
SGG 3 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 425/12
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1361/09

Gesetzliche VersicherungspflichtNichtzulassungsbeschwerde und SubsumtionsrügeDivergenz als Widerspruch im Rechtssatz

BSG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen B 12 R 7/14 B

DRsp Nr. 2015/6826

Gesetzliche Versicherungspflicht Nichtzulassungsbeschwerde und Subsumtionsrüge Divergenz als Widerspruch im Rechtssatz

1. Setzt ein Kläger allein seine rechtliche Würdigung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des LSG, läuft dies auf eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus. 2. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. 3. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. 4. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG 3 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe: